Die Werbung mit einem Rabatt für erfolgreiche Schüler auf das gesamte Warensortiment eines Elektronikfachmarktes ist zulässig. Das entschied heute der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 03.04.2014, Az.: I ZR 96/13, „Zeugnisaktion“) und gab damit dem beklagten Elektronikfachmarkt Recht.
Der Elektronikfachmarkt Media Markt Passau hatte im Rahmen eines Prospektes mit folgender Aussage geworben:
„ZEUGNIS AKTION AM 29./30. JULI
Mit jedem Einser des aktuellen originalen Sommer-Zeugnisse kannst du bares Geld sparen! Komm damit zu Media Markt und kassiere beim Kauf eines Produktes deiner Wahl für jede Eins € 2,- Ermäßigung auf deinen Einkauf. Aktion gültig am 29.07 und 30.07.11 im Media Markt Passau*.“
Der Bund der Verbraucherzentralen sah hierin eine unlautere Werbung, da die angesprochenen Schüler durch den Rabatt in unzulässiger Weise zum Kauf aufgefordert würden und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt würde. Sowohl das Landgericht Passau (Urt. v. 26.07.2012, Az.: 3 O 843/11) als auch das OLG München (Urt. v. 06.12.12, Az.: 6 U 3496/12) wiesen die auf Unterlassung gerichtete Klage ab.
Der Bund der Verbraucherzentralen stützte dabei seine Klage auf das Argument, die Werbung von Media Markt verstieße gegen die so genannte „Black List“ zum § 3 Abs. 3 UWG und hier insbesondere gegen die Nr. 28. Danach darf eine Werbung nicht an Kinder gerichtet werden, wenn sie die Aufforderung enthält, die beworbene Ware selbst zu erwerben.
Allerdings setzt Nr. 28 des Anhangs voraus, dass die Kinder die Möglichkeit haben, sich für oder gegen den Kauf des Produkts zu entscheiden. So muss sich das beworbene Produkt durch konkrete Angaben von Merkmalen und des Preises hinreichend konkretisieren lassen können. Daran scheiterte es im Rahmen der Media Markt Werbung, da sich die Werbung auf das gesamte Produktsortiment bezog und nicht auf einzelne Produkte.
Die Anwälte der Berliner Rechtsanwaltskanzlei beraten kleine und mittelständische Unternehmen im Bereich des Wettbewerbsrechts und im Bereich des Äußerungsrechts.