Ein Makler hatte eine Wohnungsgröße mit insgesamt 164 Quadratmetern angegeben, jedoch stellte sich später heraus, dass die Wohnung rund 40 Quadratmeter kleiner war als angegeben. Eine Mieterin versuchte daher ihr zu viel gezahltes Geld zurück zu fordern, jedoch ohne Erfolg.
Man sollte sich in der Regel auf die Angaben eines Maklers verlassen können. Wichtig sei hinsichtlich der Wohnungsgröße aber nicht, was im Katalog des Maklers stehe, sondern das, was im Mietvertrag vereinbart wird. So lautet die Feststellung des Amtsgerichts München (Az.: 424 C 10773/13). Wenn im Mietvertrag Angaben zur Wohngröße fehlen, sei dies ein wichtiges Indiz dafür, dass der Vermieter keine verbindlichen Zusagen machen wollte, heißt es in dem Urteil aus München. Ein Anspruch auf Minderung der Miete sei unbegründet, wenn die Wohnung kleiner als angegeben ist.
Diesbezüglich hatte eine Mieterin aus München geklagt. Sie hatte laut Angaben aus dem Internet eine Wohnung gefunden, welche mit rund 164 Quadratmetern angegeben worden war. In dem vom Makler ausgehändigten Grundrissplan war die Wohnung mit rund 156 Quadratmetern schon etwas kleiner angegeben, die Miete betrug rund 2250 EUR. Ein von ihr beauftragter Architekt kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Größe der Wohnung nur rund 126 Quadratmeter betrage.
Falsche Angaben ab 10 Prozent Abweichung kritisch
Die Mieterin forderte nun rund 6.600 EUR zurück, welche sie ihrer Meinung nach zu viel gezahlt habe. Außerdem wolle sie in Zukunft eine verminderte Miete entrichten. Das Amtsgericht München wies diese Klage jedoch ab. Der Anspruch auf Mietminderung oder Rückerstattung eines Mieters bestünde zwar generell, wenn die Abweichung der Quadratmeterangaben mehr als 10 Prozent betragen als ursprünglich vertraglich vereinbart. Die überhöhte Miete wäre dann dem zu viel gezahlten Prozentsatz entsprechend zurückzuerstatten. Dies sei aber hier nicht der Fall, da im Mietvertrag keine Angaben zur Wohngröße gemacht wurden. Die falschen Angaben aus der Annonce des Maklers sind nicht Gegenstand des Mietvertrages geworden.
Zusätzlich müssten besondere Umstände hinzukommen, wenn im Mietvertrag Angaben zur Wohngröße fehlen, welche darauf schließen ließen, dass die Parteien doch noch eine Vereinbarung über die Größe der Wohnung finden wollen. Aus den Angaben des Maklers ließe sich keine Vereinbarung mit dem Vermieter schlussfolgern. Die Verantwortung obliege also dem Mieter, der diesbezüglich für Klarheit zu sorgen habe. Es gelte nur die vertraglich vereinbarte Wohngröße. Ist im Mietvertrag festgelegt, dass die Wohngröße „unverbindlich“ ist, habe der Mieter keine Rechte, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 10.11.2010, Az.: VIII ZR 306/09). Per se sei es aber bereits ein wichtiges Anzeichen dafür, dass der Vermieter keine Angaben machen will, wenn im Mietvertrag die Angaben zur Wohngröße nicht enthalten seien.