Bundesgerichtshof: Vertipperdomains sind rechtswidrig

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 164/12) hat heute entschieden, dass die Verwendung so genannter Vertipperdomains wettbewerbswidrig ist. Vertipperdomains sind Internetseiten, die ähnlich klingen wie populäre Internetseiten und darauf abzielen, Internetnutzer, die eigentlich die ursprüngliche Internetseite anzielen wollten, „abzufangen“.

Vorliegend wurden die Nutzer von www.wetteronlin.de auf ein Portal weitergeleitet, auf dem für private Krankenversicherungen geworben wurde. Die Nutzer wollten aber eigentlich das Original unter www.wetteronline.de abrufen. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass dies das Abfangen von Kunden darstelle, weshalb dieses Vorgehen gegen § 4 Nr. 10 UWG verstoße. Danach ist eine Behinderung, also die Einschränkung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten von Mitbewerbern, verboten. IT-Anwalt Johannes von Rüden begrüßte die Entscheidung am Mittwochmorgen in seiner Berliner Kanzlei als „sehr verbraucherfreundlich“.

Domainrecht

Wer im Internet Waren anbietet oder Informationen zur Verfügung stellt, muss eine gültige Adresse haben, sonst werden die Angebote und Inhalte nicht gefunden. Die zu vergebenden Domainadressen sind begrenzt. Einprägsame, bekannte oder originelle Domainnamen sind besonders begehrt, so dass rechtliche Auseinandersetzungen vorprogrammiert sind. Domainstreitigkeiten resultieren regelmäßig aus Verstößen gegen das Marken-, Namens- und Wettbewerbsrecht.

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  • Geltendmachung von namensrechtlichen Ansprüchen gegen Domainnamen
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