VON RUEDEN in einer Woche zweimal erfolgreich gegen Waldorf Frommer

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN konnte in der vergangenen Woche zwei Klagen der Münchener Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer abwehren (beide noch nicht rechtskräftig). Die Entscheidungen zeigen auf exemplarische Weise die unterschiedlichen Vorgehensweisen zweier Richter am selben Gericht.

In einem Verfahren hatte die Sony Music behauptet, über den Internetanschluss der Anschlussinhaberin sei 2015 ein Heavy-Metal-Musikalbum illegal zum Download angeboten worden (AG Charlottenburg, Urt. v. 29.03.2019, 233 C 287/18). Die Beklagte verteidigten sich mit dem Vortrag, zu dem Zeitpunkt mit einem jüngeren Mann in einer Wohngemeinschaft gelebt zu haben. Dieser sei auch für die Rechtsverletzung verantwortlich gewesen. Dies habe er nämlich seinerzeit auch der Anschlussinhaberin gegenüber erklärt. Im Rahmen der von der Kanzlei VON RUEDEN gefertigten Klageerwiderung wurde diese Situation detailliert beschrieben. Nachdem die Klägerin diesen Schriftsatz zur Kenntnis nahm, verkündete sie dem ehemaligen Mitbewohner gegenüber den Streit gem. § 72 ZPO. Hierdurch wird erreicht, dass dieser die Ergebnisse des Prozesses auch gegen sich gelten lassen muss. Nach der Zustellung der Streitverkündungsschrift antwortete er jedoch, dass er mit der ganzen Sache gar nichts zutun habe, man möge ihn doch bitte in Ruhe lassen.

Filesharing Streitverkündung gegen den Zeugen

Auch während der Beweisaufnahme beteuerte der 23-jährige Soldat, mit der Rechtsverletzung gar nichts zutun zu haben. Auch habe er die Rechtsverletzung seinerzeit nicht gestanden. Der Vortrag der Klägerin sei insoweit falsch. Auch auf energische Nachfragen seitens der Anwälte der Kanzlei VON RUEDEN hielt er an seiner Darstellung fest. Schließlich glaubte ihm das Gericht nicht, sondern führte im Urteil aus, dass es auch nach der persönlichen Anhörung der Beklagten davon überzeugt sei, dass sie zumindest nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Ob ihr ehemaliger Mitbewohner für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, ließ das Gericht dagegen offen.

Filesharing Amtsgericht Charlottenburg: Bestreiten mit Nichtwissen genügt nicht

Ganz ohne Beweisaufnahme kam dagegen eine andere Abteilung des Amtsgerichts Charlottenburg aus (AG Charlottenburg, Urt. v. 02.04.2019, 206 C 162/18) und wies die Klage vollständig ab. In dem Verfahren hatte die 20-jährige Anschlussinhaberin den Anschluss mit ihrem Bruder und der Mutter geteilt. Zudem war zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch die Tante aus Serbien zu Besuch.

Die Anschlussinhaberin verteidigte sich mit dem Vortrag, den streitgegenständlichen Film gar nicht zu kennen. Zudem sei sie zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung arbeiten gewesen. Hierfür legte sie Arbeitsbescheinigungen des Arbeitgebers vor. Ihr Bruder habe entsetzt auf den Vorwurf der Urherbrechtsverletzung reagiert, als sie ihn wutentbrannt zur Rede stellte. Ihre Tante konnte sie dagegen nicht mehr fragen, weil diese wieder zurück in Serbien war. Zwar bot die Klägerin, die Tele München Fernseh an, die Tante als Zeugin zu laden, um damit zu beweisen, dass sie gerade nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Dem erteilte das Gericht aber eine klare Absage: Die Klägerin hätte weitere Punkte darlegen müssen, aus denen sich die Alleintäterschaft der Anschlussinhaberin ergibt. Allein mit Nichtwissen zu bestreiten, genüge dafür jedoch nicht aus.

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