Beuys Witwe unterliegt – Museum darf 18 Bilder wieder zeigen

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 16.05.2013, Az.: I ZR 28/12) hat entschieden, dass eine Serie von 18 Fotos wieder gezeigt werden darf. Die Witwe des 1986 verstorbenen Künstlers unterliegt damit vor dem Bundesgerichtshof.

Ausgangspunkt war eine Aufführung „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet“ des Künstlers Joseph Beuys (1921-1986), die live im Fernsehen übertragen wurde. Dabei produzierte Beuys aus Margarine-Riegeln einen Fettsack und verlängerte einen Spazierstock mit Hilfe von Fett. Der Fotograf Manfred Tischer hielt die Aufführung zeitgleich fotografisch fest. 18 dieser Fotos stellte das Museum „Schloss Moyland“ aus.

Nach der Einschätzung des Oberlandesgerichts handelte es sich bei den Fotoaufnahmen um Umgestaltungen der Aufführung nach § 23 UrhG, die nur nach Zustimmung des eigentlichen Urhebers veröffentlicht und verwertet werden dürfen. Der Bundesgerichtshof stellte jetzt aber klar, dass Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen im Sinne dieses Gesetzes eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraussetzt. Würde allerdings die Nachbildung über eine „eigene schöpferische Ausdruckskraft“ verfügen und würden hierdurch die „entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen“, so liegt ein selbstständiges, neues Werk vor.

Der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm sprach laut der Branchenseite Legal Tribunal Online von einem „interessanten und nicht ganz einfachen Fall“. Die Vorinstanzen gingen bisher davon aus, dass die Witwe die Ausstellung hätte genehmigen müssen. Der Bundesgerichtshof hob damit das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf und änderte das Urteil des Landgerichts ab, wonach die Bilder vor vier Jahren abgehängt werden mussten. Das Beuys-Museum Schloss Moyland begrüßte die Entscheidung.

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