Auch noch zehn Jahre nach der sogenannten Hohmann-Affäre halten die juristischen Auseinandersetzungen um die eigentliche Affäre und um die Berichterstattung über diese weiter an.
Vor dem Berliner Landgericht (27 O 428/13) wollte der ehemalige Bundestagsabgeordnete Martin Hohmann (parteilos, 65) von dem Verlag Der Tagesspiegel GmbH eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aus dem Jahr 2005 einfordern. Grund war ein Beitrag aus dem Jahr 2003, der sich noch in dem Online-Archiv des Tagesspiegels befunden habe. Das Gericht ließ während der mündlichen Verhandlung jedoch erkennen, dass dem Tagesspiegel in einem solchen Fall kein Verschulden zur Last fallen würde – allenfalls müsste sich der Verlag eine leichte Fahrlässigkeit zurechnen lassen müssen, die für sich noch den Anspruch auf Zahlung einer hohen Vertragsstrafe rechtfertigen würde.
Dieser Auffassung kann durchaus kritisch entgegengetreten werden: Für das Verschulden gelten die Maßstäbe aus § 276 Abs. 1 BGB, wonach grundsätzlich für Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit gehaftet werden muss. Es macht also keinen Unterschied, ob die Rechtsverletzung leicht fahrlässig oder vorsätzlich eingetreten ist; der Anspruch entsteht in beiden Fällen in voller Höhe. Einziges Korrektiv bleibt dann nur das Mitverschulden nach § 254 BGB, um den Anspruch zu senken. Hierfür bestanden aber vorliegend keine Anhaltspunkte. Etwas anderes gilt natürlich, wenn in der Unterlassungserklärung ausdrücklich von einer vorsätzlichen Verletzung gesprochen wurde.
Umstritten war die Frage, ob eine Verletzung gegen eine Unterlassungserklärung einen neuen Fall darstellt, der für sich eigenständig Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche sowie Rechtsanwaltsgebühren begründen würde, oder ob diese durch die einmal abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch vertragliche Ansprüche vollständig kompensiert werden.
Letztlich brauchte das Gericht diese Frage nicht zu beantworten. Nach telefonischer Rücksprache mit seinem Mandaten erklärte der Anwalt des Klägers die Rücknahme der Klage.