AG München: Deckelung der Abmahnkosten greift nicht bei Altfällen

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Keine Deckelung der Abmahnkosten bei Altfällen: Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (Bundesgesetzblatt) sind nach § 97a Abs. 3 UrhG die Rechtsanwaltsgebühren für eine erste von einem Rechtsanwalt vorgenommene Abmahnung auf rund 150 EUR gedeckelt. Unberührt von dieser Regelung bleiben jedoch neben Unterlassungsansprüchen bestehende Schadensersatzansprüche, die beispielsweise zur Ermittlung der IP-Adresse angefallen sind.

Ob diese Regelung nun auch für Fälle greift, die vor dem 09.10.2013 abgemahnt worden sind, ist nicht eindeutig geklärt Das Amtsgericht München hat sich nun dagegen ausgesprochen und stellt sich damit auf die Seite der Musikindustrie. Das Amtsgericht beruft sich dabei auf § 60 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wonach sich die Rechtsanwaltsgebühr nach dem Zeitpunkt zu berechnen hat, an dem das Mandat erteilt wurde. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hingegen (Urt v. 28.09.2022, Az. I ZR 145/10) „kommt es alleine auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung“ an. Diese Auffassung bezeichnet der BGH sogar als „ständige Rechtsprechung“.

Dennoch muss nicht davon ausgegangen werden, dass auch andere Gerichte dieser Auffassung des Amtsgerichts München folgen und sich am Tag der Mandatserteilung orientieren, sondern zu einer verbraucherfreundlicheren Rechtsprechung gelangen und ähnlich wie der BGH an den Tag der Abmahnung anknüpfen werden. In jedem Fall lohnt sich eine rechtsanwaltliche Prüfung einer Filesharing-Abmahnung.

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