Das Landgericht Köln (Az.: 26 O 211/13, Pressemitteilung) hat der Telekom verboten, ihre DSL-Drosselpläne umzusetzen. Die Telekom plante, die Download-Geschwindigkeit in manchen Tarifen auf 2 Mbit/s herabzusetzen, wenn ein monatliches Datenvolumen von 75 GB erreicht worden war. Ausgenommen werden sollte das eigene Zusatzangebot „Entertain“.
Die Verbraucherzentrale NRW (Pressemitteilung) sah in den Plänen der Telekom eine „unangemessene Benachteiligung“ im Sinne von § 307 BGB für Verbraucher, da der Tarif als „Internet-Flatrate“ beworben wurde. „Kunden sollten über die gesamte Laufzeit die Sicherheit haben, dass das versprochene Surftempo nicht reduziert wird.“, sagte Verbraucherzentralvorstand Klaus Müller. Die Pläne der Telekom waren bei der Internetgemeinde auf teils heftigen Widerstand gestoßen. Als „Drosselkom“ wurde der Bonner Konzern von Usern verspottet. Ein Telekom-Sprecher hielt es für wahrscheinlich, dass der Konzern gegen das Urteil Berufung einlegt. Dazu hat er nach der Zustellung des Urteils einen Monat Zeit. „Wir können diese Entscheidung nicht nachvollziehen“, sagte der Sprecher gegenüber Spiegel Online. Der Entscheidungstext wird in den nächsten Tagen in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen (NRWE) im Internet abrufbar sein.
Medien dienen in einer Demokratie der Meinungsbildung. Insofern kommen den Medien neben ihrer Funktion als Kulturträger auch wichtige Aufklärungs- und Warnfunktionen zu. Nicht immer sind die divergierenden Rechtspositionen in einen Ausgleich zu bringen.
Internetforen, Blogs und Socialmedia-Plattformen bergen ein erhebliches Konfliktpotential, das inzwischen sämtliche Bevölkerungsschichten durchdringt. Nicht selten kommt es vor, dass etwa Fotos oder private Details leichtfertig im Internet verbreitet werden. Häufig machen sich die Verantwortlichen keine oder zu wenig Gedanken darüber, dass auch im Internet die publizistische Sorgfaltspflicht gilt und die Grundsätze des Presserechts auch online Geltung haben.
Meist kollidieren dabei zwei Grundrechte im Medien- und Presserecht miteinander: Das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 1 und 2 GG, § 823 BGB). Natürlich können sich die Verantwortlichen auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen. Gleichzeitig müssen sie aber die Persönlichkeitsrechte derjenigen achten, über die sie berichten. Daher ist es sinnvoll, eine Meldung bereits vor ihrer Veröffentlichung auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Wird das Presserecht dazu missbraucht, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zu verletzen, haben die Geschädigten viele Möglichkeiten, hier zu Ihrem Recht zu kommen: Unterlassung, Schadensersatz, Gegendarstellung oder Widerruf der Berichterstattung kommen dabei in Betracht.