Die in Berlin verlegte Zeitung „taz“ muss dem erfolgreichen Buchautor Thilo Sarrazin (68, SPD) eine Geldentschädigung in Höhe von 20.000 Euro zahlen. Das entschied die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin nach der Verhandlung am vergangenen Donnerstag (LG Berlin, Urt. v. 15.08.2013, Az 27 O 183/13; Pressemitteilung).
Der beanstandete Artikel des Journalisten Deniz Yücel endete mit der Formulierung „[…] Buchautor Thilo S., den man, und das nur in Klammern, auch dann eine lispelnde, stotternde, zuckende Menschenkarikatur nennen darf, wenn man weiß, dass dieser infolge eines Schlaganfalls derart verunstaltet wurde und dem man nur wünschen kann, der nächste Schlaganfall möge sein Werk gründlicher verrichten.“
Während der Verhandlung war es zu einem teils heftigen Schlagabtausch zwischen Sarrazins Vertreter Prof. Dr. Christian Schertz und dem Rechtsanwalt Johannes Eisenberg gekommen. Maßgeblich, ob dem Kläger eine Geldentschädigung zusteht, ist alleine die Frage, ob es sich bei den Äußerungen des Journalisten um Schmähungen handeln würde, die vorliegen, wenn die Menschenwürde verletzt wird.
Rechtsanwalt Christian Schertz berief sich in seinen Ausführungen auf einen Strafbefehl (nicht rechtskräftig) gegen Deniz Yücel, das Urteil der Kammer, hinsichtlich der Unterlassungsklage des Klägers und die Rüge des Presserats. In dem Artikel ginge es auch nicht um eine sachliche Auseinandersetzung, mit Sarrazins umstrittenen Thesen, so Schertz während der Verhandlung.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass entgegen § 253 BGB Personen bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zusteht.