Hard Rock Café Heidelberg darf Namen behalten

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Das Hard Rock Café Heidelberg darf weiterhin unter diesem Namen auftreten. Allerdings muss es darauf verzichten, Merchandising Artikel mit einem bekannten Logo anzubieten.

Die Kläger betreiben in Deutschland drei Hard Rock Cafés bzw. sind Inhaber der europäischen Gemeinschaftsmarke „SAVE THE PLANET“ und einer Wort-Bildmarke. Eine der beklagten Parteien betreibt unabhängig von den Klägern in Heidelberg ein Restaurant, das den Namen „Hard Rock Café Heidelberg“ führt. Sie benutzt die Wortfolge „Hard Rock Café“ rund um ihr Restaurant, unter anderem an der Eingangstür, am Eingangsschild und an den Fenstern. Daneben bietet sie Merchandising Artikel mit dem Logo und der Wortfolge an. Spätestens im Jahr 1993 waren die Kläger auf diese Verstöße der Beklagten aufmerksam geworden und mahnten diese ab. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde seinerzeit gestellt, aber wieder zurückgenommen.

Vor den Vorinstanzen, dem Landgericht Mannheim und dem Oberlandesgericht Karlsruhe, blieben die Kläger weitgehend erfolglos. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestünden nicht, da die Klageanträge insoweit zu weit gefasst und nicht hinreichend bestimmt seien. Schon die Aufforderung, künftig keine Merchandising Artikel mit dem Logo der Klägerin zu verwenden, sei zu weit gefasst, da dieser Begriff nicht klar umschrieben sei. Durch den zu weit gefassten Klageantrag würden der Beklagten auch eigentlich erlaubte Nutzungen der Wortfolge „Hard Rock“ verboten werden, wie dem Betrieb eines China-Restaurant mit dem Slogan „Hard Rock“.

Urheberrechtliche Ansprüche stünden den Klägern nicht zu, da die Wortfolge „Hard Rock Café“ und das Logo keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberschutzgesetzes seien. Soweit markenrechtliche Ansprüche bestünden, so wären diese durch die Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verwirkt, § 21 MarkenG. Von einer Verwirkung im markenrechtlichen Sinn wird gesprochen, wenn der Markenrechteinhaber von der Nutzung der Marke im Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren wusste, diese aber gleichwohl geduldet hat.

Diese Auffassung bestätigte der Bundesgerichtshof nicht: Bei wiederholten, gleichartigen Verletzungshandlungen lässt jede Verletzungshandlung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen. Jedes Angebot und jeder Verkauf eines Merchandising Artikels, jede neue Werbung und jeder neue Internetauftritt sind für die Frage der Verwirkung daher gesondert zu betrachten.

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