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Arzneimittel dürfen nur mit dem Zusatz „akut“ beworben werden, wenn diese auch tatsächlich schnell oder zumindest schneller als gewöhnliche Arzneimittel wirken. Dies geht aus einer rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 7 K 6575/10) hervor.
Die Entscheidung bezieht sich auf ein apothekenpflichtiges Omeprazol-haltiges Arzneimittel, das für die „Behandlung von Sodbrennen und saurem Aufstoßen“ zugelassen ist. Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte statt (BfArM): Die Bezeichnung „akut“ sei irreführend im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG, weil sie dem Verbraucher gegenüber suggerieren würde, besonders schnell zu wirken. Diese Erwartung vieler Verbraucher wäre allerdings unzutreffend. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 13 A 719/13 – OVG NRW) lehnte die hervorgebrachte Berufung gegen das Urteil ab.
BfArM-Präsident Prof. Walter Schwerdtfeger begrüßte das Urteil als wichtigen Beitrag für den Verbraucherschutz: „Patientinnen und Patienten müssen sich bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ganz besonders auf die Bedeutung von Namenszusätzen verlassen können. Ihre Sicherheit darf nicht durch falsche Vorstellungen über das Arzneimittel und seine Wirkung gefährdet werden.“
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