Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.07.13, Az. I ZR 52/13) hat gestern entschieden, dass ein Kostüm, das an die Kunstfigur „Pippi Langstrumpf“ angelehnt ist, weiterhin vertrieben werden darf. Die Klägergruppe gab vor, die Rechte der Autorin Astrid Lindgren wahrzunehmen.
Die beklagte Discounterkette Penny vertrieb im Jahr 2010 in einem Katalog ein Kostüm, das an die äußerlichen Merkmale der Kunstfigur angelehnt war. Der Discounter verkaufte 15.000 Exemplare des Kostüms. Hierin sah der Kläger eine Urheberrechtsverletzung und verlangte 50.000 Euro Schadenersatz. Die in den Büchern beschriebene Kunstfigur Pippi Langstrumpf würde als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen. Voraussetzung für den Schutz eines fiktiven Charakter ist, dass der Autor der Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Beide Voraussetzungen lägen bei der Kunstfigur Pippi Langstrumpf ohne weiteres vor.
Allerdings würde es in dem konkreten Fall an einer Verletzungshandlung fehlen. Diese würde sich auch nicht aus § 23 UrhG ergeben. Zwar gebe das angebotene Kostüm wesentliche äußere Züge der Kunstfigur Pippi Langstrumpf wieder, für eine Verletzung des Urheberrechts wird aber vorausgesetzt, dass gerade die „unverwechselbare Kombination“ aus äußeren Merkmalen, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen übernommen werden. Im vorliegenden Fall wurden jedoch lediglich die Haare in Form und Farbe, die Sommersprossen und „ganz allgemein“ der Kleidungsstil der Pippi Langstrumpf übernommen. Der Bundesgerichtshof hat nach der Asterix-und-Obelix-Entscheidung (BGH, 11.03.1993, Az. I ZR 264/91) damit seine Rechtsprechung zu Kunstfiguren weiter präzisiert.