Aktuell berichten einige Medien darüber, dass Hacker Nacktbilder eines GZSZ-Stars gestohlen und veröffentlicht haben sollen. Wir wollen den Fall zum Anlass nehmen, um darzulegen, welche Ansprüche Betroffene gegen die Veröffentlichung derartiger Bilder haben und auch gegen die Medienberichte, die die Veröffentlichung der Bilder thematisieren.
Die Veröffentlichung von Bildern unterliegt grundsätzlich dem Einverständnis der Abgebildeten gem. § 22 KUG. Dabei handelt es sich um das so genannte Rechte eigenen Bild. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich bei den Bildern um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Was dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, dürften die Medien allein nach ihren publizistischen Maßstäben festsetzt, um so den gesellschaftlichen Informationsanspruch zu befriedigen. Bei Nacktfotos handelt es sich jedoch wohl in keinem Fall um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Betroffene können von jedem, der derartige Bilder verbreitet die zukünftige Unterlassung verlangen und auch die Löschung der Bilder. Ein derartiger Anspruch leitet sich aus dem § 1004 Abs. 1 BGB ab
Nacktbilder – auch Berichte über Leaks sind verboten
Was viele Journalisten nicht wissen: Auch Berichte über die Existenz derartiger Bilder können den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzten. Zwar handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, allerdings: „Allein die Tatsache, dass derartiger Bilder existieren, ist der unantastbaren Intimsphäre des Betroffenen zuzuordnen“, sagt Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli von der Kanzlei VON RUEDEN. Der Rechtsanwalt berät und vertritt in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig Betroffene außergerichtlich und vor Gericht.
Das Landgericht Berlin verbot beispielsweise die Berichterstattung über die bloße Tatsache, dass es derartiger Bilder einer deutschen Sängerin gibt und diese nun veröffentlicht werden. Dem Freund der Sängerin wurde seinerzeit ein Laptop aus dem Auto gestohlen, auf dem sich die Bilder befanden. Auch Versuche von verschiedenen Journalisten, die Berichte noch damit auszuschmücken, wie vorsichtig junge Frauen mit derartigen Bildern umgehen sollen, führte für das Landgericht Berlin zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. „Berichte über Leaks derartiger Bilder regen andere auch dazu an, nach diesen Bildern zu suchen. So erreicht die Berichterstattung eine weite Breitenwirkung“.