Wird jemand durch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung besonders schwer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, gewährt die Rechtsprechung neben einem Unterlassungsanspruch auch einen Anspruch auf Geldentschädigung/Schmerzensgeld zu. Das ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch nur in sehr engen Grenzen, wie dieser Beitrag zeigt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Betroffenen unter anderem vor der Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. Es gewährt aber auch zum Beispiel einen Unterlassungsanspruch bei der Verbreitung von Bildnissen, die der Betroffene nicht dulden muss. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet dagegen keinen Schutz gegen Meinungsäußerungen, da diese der Meinungsäußerunsgfreiheit unterfallen. In nur sehr engen Grenzen kann auch gegen Meinungsäußerungen ein Unterlassungsanspruch durch eine Abmahnung oder daran anknüpfende gerichtliche Schritte geltend gemacht werden.
Dies ist immer dann der Fall, wenn sich die eigentliche Äußerung als Meinungsäußerung darstellt, sie aber keinen Bezug zu wahren Anknüpfungstatsachen aufweist. Das Herausarbeiten, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung einzustufen ist, stelle einen Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit dar. Auch wenn es sich bei der Meinungsäußerung um eine reine Schmähung handelt, sie also über polemische oder zugespitzte Äußerungen nur noch die Herabsetzung der betroffenen Person in den Vordergrund stellt und jeden Sachbezug fehlen lässt, kann ein Unterlassungsanspruch auch gegen eine Meinungsäußerung geltend gemacht werden.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen
Einen Geldentschädigungsanspruch billigt die Rechtsprechung nur dann zu, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht anders ausgleichen lässt. Ein Anspruch auf Geldentschädigung wird aus dem Gedanken begründet, dass ansonsten der Betroffene ansonsten Schutzlos dastehen würde. Ob die Rechtsverletzung schwer ist, bestimmt sich allein nach allen Umständen des Einzelfalls, nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, den Grad des Verschuldens und dem Beweggrund des Verletzers.
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In dem Verfahren taz . /. Sarrazin billigte das Landgericht Berlin Thilo Sarrazin eine Geldentschädigung in Höhe von 20.000,- Euro zu. Der taz-Journalist Deniz Yücel hatte in Bezug auf Thilo Sarrazin geschrieben, „dem man nur wünschen kann, der nächste Schlaganfall möge sein Werk gründlicher verrichten“. Daraus hatte die für Pressesachen zuständige Kammer einen Todeswunsch herausgelesen, der besonders schwer wiegt.
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In einem vor dem Landgericht Berlin und dem Amtsgericht Charlottenburg geführten Prozess konnten wir für eine Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von fast 1.000,- Euro erstreiten. Ein Mitschüler hatte aufreizende Bilder unserer noch minderjährigen Mandantin per WhatsApp an andere Mitschüler versendet. Die Pressekammer des Landgerichts Berlin begründete seine Entscheidung dahingehend, dass der Schülerin die Verbreitung der Bilder extrem unangenehm und peinlich gewesen sein dürfte und sie in ihrer sexuellen Entwicklung gestört werden könnte. das Verfahren sorgte bundesweit für Aufsehen.
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In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Berlin sprach die dortige Pressekammer einem Berliner Polizisten eine Geldentschädigung in Höhe von 20.000,- Euro zu (nicht rechtskräftig). Eine Boulevard-Zeitung hatte anlässlich eine Gerichtsverfahrens geschrieben, dass dem Polizisten der Verrat von Dienstgeheimnissen an Rocker vorgeworfen werde. Tatsache war aber, dass dieser Vorwurf überhaupt nicht mehr Gegenstand der Anklage war, sondern dieser Vorwurf bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingestellt wurde.
Auch wer durch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, etwa einer unwahren Presseberichterstattung psychiche Schäden davonträgt, etwa an Schlafstörungen leidet, kann darauf hoffen, dass ihm ein Schadenersatzanspruch zusteht. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene durch die Krankheit Verdienstausfälle hinnehmen muss. Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN berät und vertritt Mandanten in persönlichkeitsrechtlichen Angelegenheiten. Für ein kostenloses telefonisches Erstgespräch stehen wir Ihnen unter der Rufnummer 030 / 200 590 770 zur Verfügung.