Das Landeskriminalamt ist gegen einen Kollegen vorgegangen. Die Berliner Staatsanwaltschaft erklärte dazu, der 39 Jahre alt Polizist sei der gewerbsmäßigen Bestechlichkeit, der Verletzung von Dienstgeheimnissen und der Beteiligung am Betäubungsmittelhandel verdächtig. Der Polizist soll im Frühjahr 2016 angeboten haben, vier Männern, die in den Drogenhandel verwickelt sein sollen, vor bevorstehenden Kontrollen zu warnen. Dafür soll er monatliche Zahlungen erhalten haben. In den Lagerräumen eines Pokerclubs sollen Drogen gelagert worden sein.
Das Landeskriminalamt hat am Freitagmorgen einen Kollegen der Polizei verhaftet. Die Voraussetzungen für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung sind eng.
Die ersten Zeitungen berichteten bereits am Freitagnachmittag von ersten Randinformationen zu der Tat und aus dem Umfeld des Polizisten. Darunter waren der Abschnitt des Polizisten, auf dem er arbeitet, und der Name des Pokerclubs und auch Abbildungen des Gebäudes, in dem sich der Pokerclub befindet. Ein weiteres Medium veröffentlichte ein Foto des Klingelschildes, ohne darauf den Namen des Clubs unkenntlich zu machen.
Bei den Berichten handelt es sich um klassische Verdachtsberichterstattung, die ein hohes Maß an journalistischer Sorgfalt erfordert. „So muss unter anderem klar werden, dass es sich bei der Berichterstattung um einen bloßen Verdacht handelt, denn es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung zu Gunsten des Beschuldigten“, sagt Ehssan Khazaeli von der Kanzlei VON RUEDEN. Die Kanzlei vertritt regelmäßig Medienopfer gegen identifizierende Verdachtsberichterstattung.
Verdachtsberichterstattung: Mittelbare Erkennbarkeit genügt nicht
„Die Berichterstattung darf weiterhin keine Vorverurteilung enthalten,“ führt von Rüden weiter aus. Die Berichterstattung darf nicht identifizierend sein. Für die Erkennbarkeit kommt es nicht auf das Verständnis des Durchschnittsleser an, vielmehr genügt die Erkennbarkeit innerhalb eines mehr oder minder großen Personenkreises, der über den engsten Freundes- und Bekanntenkreis hinausgeht. Eine mittelbare Erkennbarkeit reicht nicht aus. Gehen aus dem Artikel mehrere Randinformationen hervor, mit deren Hilfe über weitere Recherchemaßnahmen der Name des Betroffenen ermittelt werden kann, dürfte ein Unterlassungsanspruch unbegründet sein. Die Identifizierbarkeit muss sich unmittelbar aus der angegriffenen Berichterstattung ergeben. In diesen Fällen kommt aber in Betracht, dass beispielsweise die Vertreter der einzelnen Einrichtungen, unabhängig von dem Betroffenen, Unterlassungsansprüche geltend machen.