OLG Hamm: Durchgestrichene Preise nur, wenn Unternehmer diesen Preis selbst einmal verwendet hat

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Unternehmer, aber auch Betreiber eines Onlineshops sollten bei ihrer ersten Preisgestaltung vorsichtig sein: Mit durchgestrichenen Preisen darf ein Betreiber nur werben, wenn er diesen tatsächlich einmal selbst angeboten hatte.

Eine Möbelkette eröffnete in einer westdeutschen Stadt eine neue Filiale. Dabei werden die Filialen von eigenständigen juristischen Personen betrieben und treten nur unter der gemeinsamen Marke am Markt auf. In einem Werbeprospekt warb die neue Filiale unter anderem für Betten, wobei eine Blickfangwerbung verwendet wurde. Der Blickfang lag darin, dass neben roten Preisen durchgestrichene schwarze Preise zu sehen waren. Mit einem Sternchenhinweis wurde darauf hingewiesen, dass diese Preise die bisherigen Preise aus den umliegenden anderen Filialen sind.

Ein Verbraucherschutzverband mahnte daraufhin das werbende Unternehmen ab: Eine solche Preisgestaltung wäre eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. Danach ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie „unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben“ aufweist, wie „das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils„. Die abgemahnte Filiale sah die Abmahnung als unbegründet an, weshalb der Rechtsstreit vor dem Landgericht Bochum und schließlich vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 10. Januar 2013, Az. 4 U 129/12) landete.

Die Richter am OLG entschieden, die blickfangmäßige Werbung mit durchgestrichenen Preisen könnte irreführend sein, wenn hierdurch der falsche Eindruck entsteht, das Unternehmen habe bereits das Produkt zu den ursprünglichen Preisen angeboten. Tatsächlich war dies nicht der Fall, da das Unternehmen erstmalig am Markt auftrat. Mit dieser Begründung verfing auch der Einwand nicht, dass die ursprünglichen Preise von den anderen Filialen angeboten wurde – hierbei handelt es sich nämlich um andere juristische Personen.

Wie eine Werbeaussage zu verstehen ist, hängt davon ab, wie sie ein durchschnittlicher, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher die Werbung aufzunehmen hat. Zu diesem Kreis zählten sich auch die erkennenden Richter des Senats. Sie würden die Werbung auch nicht in dem Sinne eines Eröffnungsangebots verstehen: Der Sonderpreis würde nur vorübergehend angeboten werden und nach einer Weile der durchgestrichene schwarze Preis in Kraft treten.

Die Entscheidung zeigt auch für Onlineshop-Betreiber, dass sie die Preisgestaltung möglichst transparent gestalten sollten. Mit durchgestrichenen Preisen sollte beispielsweise nur geworben werden, wenn der angegeben Preis tatsächlich schon einmal selbst verlangt worden ist, nicht etwa weil es sich um den Preis eines Konkurrenten handelt, oder es die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist. Gerade bei der Neueinrichtung eines Onlineshops sollten durchgestrichene Preise zunächst nur mit Zurückhaltung verwendet werden. Wir beraten unsere Mandanten bundesweit zu Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes.

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