Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt das sogenannte „Framing“ möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung dar. Das ergab sich aus der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2013. Eine Entscheidung wird jedoch erst am 16.05.2013 verkündet.
Was ist Framing?
Beim Framing wird über einen Link das Video vom YouTube-Server oder einem ähnlichen Anbieter abgerufen und anschließend in einem auf der Website erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt. Dabei ist das Video auf der entsprechenden Seite direkt anschaubar, die Daten des Films sind jedoch nur auf Servern von YouTube gespeichert. Grundsätzlich entscheiden Nutzer beim Hochladen von Videos bei YouTube darüber, ob sie ihre hochgeladenen Videos auch über andere Websites abrufbar machen wollen („Embedding“). Umstritten ist allerdings, ob diese Zustimmung beim Hochladen ausreicht oder ob die Genehmigung des Urhebers im Einzelfall eingeholt werden muss.
Der Ausgangsfall
Im Ausgangsfall hatte die Klägerin, eine Herstellerin von Wasserfiltern, zu Werbezwecken einen zweiminütigen Film über Wasserverschmutzung herstellen lassen, welcher bei YouTube abrufbar war. Die Beklagte, eine Konkurrentin, hatte den Film auf ihrer eigenen Internetpräsenz im Wege des »Framing« verlinkt. Nach Auffassung der Klägerin stellte dies ein unberechtigtes öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar.
Macht derjenige, der das Video lediglich einbettet, es selbst öffentlich zugänglich?
Das OLG München hatte in der Vorinstanz entschieden (Az.: 6 U 1092/11), dass „Framing“ kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstelle, weil sich das von den Beklagten eingebundene Video nicht in deren Zugriffssphäre befinde. Das eingebettete Video sei daher vergleichbar mit einem Link, der nur den Weg zu einem anderen Inhalt weist. Herkömmliche Links sind nach dem sogenannten Paperboy-Urteil des BGH ausdrücklich erlaubt.
Anders sah dies der Vorsitzende Richter am BGH, Joachim Bornkamm. Danach sei das „Framing“ nicht mit einfachen Links vergleichbar und stelle daher eventuell eine Rechtsverletzung dar. Dies könne aber nur gelten, wenn der Inhalt einer großen Zahl von Nutzern zugänglich gemacht werde und sich an ein ursprünglich nicht anvisiertes Publikum wende.
Vorlage vor dem EuGH
Nach Aussagen von Richter Bornkamm sei möglicherweise auch EU-Recht betroffen. Daher könnte der Fall vor einer Entscheidung zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt werden. Dort liegt bereits ein ähnliches Vorlageverfahren aus Schweden vor.
Fazit
Sollte sich die Rechtsauffassung durchsetzen, dass „Framing“ ein unberechtigtes öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, könnte erhebliches Abmahnpotential entstehen. Adressaten wären dann vor allem Nutzer sozialer Netzwerke und Blogger, da dort täglich tausende von YouTube Videos geteilt und somit verbreitet werden.