Das OLG Hamm hat Ende letzten Jahres entschieden, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die sich der Verwender eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung seiner Leistung vorbehält, wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist (Az. I-4 U 105/12). Die Beklagte vertreibt Artikel, u.a. mit Traubenkernen gefüllte Wärmepantoffeln, über die Internetplattform eBay. Die Klägerin, ihre Konkurrentin, vertreibt in Bielefeld mit Leinensamen gefüllte Wärmepantoffeln. Sie hat von der Beklagten verlangt, dass sie es unterlasse, folgende Klausel in ihren AGBs zu verwenden:
„Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)“.
Die Richter gaben der Klägerin Recht und führten als Begründung an, mit der Verwendung dieser Klausel verstoße die Beklagte gegen § 308 Nr. 1 BGB. Damit hat das Gericht eine Verurteilung der Beklagten zum Unterlassen des Gebrauchs der beanstandeten Klausel durch das Landgericht Essen bestätigt. § 308 Nr. 1 BGB besagt:
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind insbesondere Bestimmungen unwirksam, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 bis 3 und § 356 zu leisten.
Im Falle einer Verletzung dieser Vorschrift steht einem Wettbewerber ein Unterlassungsanspruch zu. Diese Vorschrift sei auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Kunde müsse nämlich in der Lage sein, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Das Ende muss also insbesondere hinreichend bestimmt sein. Allerdings sei dies mit der beanstandeten Klausel nicht möglich.