Helvetia
Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Widerspruchsmöglichkeit von Lebensversicherungsverträgen fragen sich viele Versicherungsnehmer der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, ob ihre Lebensversicherungen rückabgewickelt werden können. Schließlich ist die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages in den meisten Fällen wirtschaftlich sinnvoller als dessen Kündigung.
Geschichtlicher Werdegang der Helvetia
Die Helvetia wurde 1858 im schweizerischen St. Gallen als allgemeine Versicherungsgesellschaft gegründet. Im Laufe der Zeit verbreitete sich die Versicherungsgesellschaft von der Schweiz aus über alle fünf Kontinente und wurde so zu einem international agierenden Unternehmen. 1862 startete die Helvetia ihren Versicherungsbetrieb Deutschland. Die Gründung von Tochtergesellschaften in Spanien, Italien und Deutschland erfolgte dann in den Jahren 1986 bis 1988. Die Geschichte der Helvetia ist von zahlreichen Umstrukturierungen geprägt.
1968 schlossen sich die Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft Helvetia, die Helvetia Unfall und die Helvetia Leben zusammen. 1974 fusionierten die Helvetia Feuer und die Helvetia Allgemeine dann zur Helvetia Feuer. 1988 wurde die Helvetia Feuer und die Helvetia Unfall vollständig voneinander getrennt. Seitdem bestehen die Unternehmen nebeneinander. Die Helvetia Unfall nahm den Namen Elvia an. Die Helvetia Feuer wurde in Helvetia Versicherungen umbenannt.
Im Jahr 1996 fusionierte die Gesellschaft mit dem traditionsreichen Basler Lebensversicherer Patria. Hieraus entstand die Helvetia Patria Holding. Von 2010 bis 2014 expandierte die Helvetia weiter, indem sie diverse Versicherungsunternehmen kaufte. Der Hauptsitz der Helvetia in Deutschland befindet sich heute in Frankfurt am Main. Sie untersteht somit auch der deutschen Versicherungsaufsicht durch die BaFin.
Unsere Experten haben die Verträge der Helvetia überprüft.
Unserer Kanzlei liegen zahlreiche Versicherungsverträge vor, die wir im Auftrag unserer Mandanten bereits umfangreich überprüft haben. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass auch die Helvetia ihre Kunden fehlerhaft über das ihnen zustehende Widerspruchsrecht belehrt.
Die Widerspruchsbelehrungen enthalten den Hinweis, der Widerruf sei „schriftlich oder in anderer lesbarer Form“ zu erheben. Das ist falsch, denn die Widerspruchserklärung muss gerade nicht in Schriftform verfasst werden – Textform reicht völlig aus. Der Versicherungsnehmer kann der verwendeten Formulierung kaum entnehmen, wie er seinen Widerspruch geltend machen kann. Der verwendete Satz ist verwirrend, da er das Textformerfordernis nicht eindeutig anspricht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur „Textform“ ist mittlerweile gefestigt. Wer einen solchen Fehler in der Widerspruchsbelehrung findet, hat sehr gute Chancen, den Vertrag rückabzuwickeln. Eine derartige Belehrung kann wohl kaum gültig sein.
Zudem findet sich in vielen Belehrungen der Helvetia der Hinweis:
„Für einen von Ihnen beantragten sofortigen
Versicherungsschutz besteht kein Widerspruchsrecht.“
Und das, obwohl ein sofortiger Versicherungsschutz durch den Versicherungsnehmer überhaupt nicht beantragt wurde. Die zunächst vorgenommene Belehrung über ein Widerspruchsrecht, dessen Bestehen sodann wieder verneint wird, ist für den Versicherungsnehmer sehr verwirrend. Dies gilt umso mehr, als hier sogar – durch die direkte Ansprache „von Ihnen beantragt“ – suggeriert wird, der Versicherungsnehmer hätte tatsächlich einen sofortigen Versicherungsschutz gewählt. Dass dies keinesfalls bei allen Verträgen der Fall ist, wird nicht dargestellt. Die Gültigkeit der Belehrungen ist auch aus diesem Grund äußerst fraglich.
Die Belehrungen der Helvetia entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen und können unseres Erachtens nach wie vor immer noch rückabgewickelt werden.
Profitieren sie von unserem kostenfreien Angebot
Die Anwälte der Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN bieten Ihnen eine kostenlose Erstprüfung Ihres Versicherungsvertrages an. Nachdem wir Ihre rechtliche Situation begutachtet haben, erhalten Sie Auskunft darüber, wie Ihre Widerspruchsbelehrung zu bewerten ist, ob sich eine Rückabwicklung wirtschaftlich lohnt, und was Sie die Durchsetzung Ihrer Rechte kostet.